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Corona-Pandemie: Laufend aktualisierte Informationen

18.03.2020

Uns erreichen in diesen Tagen viele Anfragen von Gästen sowie von Kolleginnen und Kollegen aus dem Land zur aktuellen Corona-Krise.

Die aktuelle Situation ist für die gesamte Branche, für uns alle eine gewaltige Herausforderung. Wir stehen in engem Austausch mit den zuständigen Behörden und versuchen, die offenen Fragen schnellstmöglich zu klären. Alle uns vorliegenden Informationen werden an dieser Stelle gebündelt und laufend aktualisiert.

Wo finde ich offizielle Informationen zu Covid-19?

Sind Reisen und Ausflüge in Baden-Württemberg aktuell möglich?

Das Robert-Koch-Institut stuft die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aktuell „insgesamt als hoch“ ein, für Risikogruppen als “sehr hoch”.

Seit 23. März gelten in Baden-Württemberg strenge Einschränkungen beim Aufenthalt im öffentlichen Raum, bei Veranstaltungen und Ansammlungen:

  1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  2. Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen verboten.
  3. Neu ab 11. Mai: Geschwister sind von der Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen in privaten Räumen ausgenommen. Außerdem ist in der Öffentlichkeit der Kontakt zu den Personen eines weiteren Hausstands erlaubt.

Landesweit wurden in einer seit 18. März 2020 gültigen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) zahlreiche Maßnahmen festgelegt, die das öffentliche Leben einschränken.

Wann dürfen touristische Betriebe in Baden-Württemberg wieder öffnen?

  • Ferienwohnungen, Campingplätze (nur Caravan, Reisemobil oder feste Mietunterkünfte) sowie Wohnmobilstellplätze dürfen ab 18. Mai wieder für touristische Zwecke genutzt werden.
  • Sonstige Beherbergungsbetriebe sowie Freizeitparks können ab 29. Mai wieder schrittweise für touristische Übernachtungen öffnen.
  • Gastronomische Betriebe dürfen im Innen- und Außenbereich ebenfalls ab 18. Mai wieder öffnen. Davon ausgenommen sind Kneipen, Bars und Diskotheken.
  • Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und Spielplätze dürfen seit 6. Mai unter Auflagen wieder öffnen
  • Ladengeschäfte dürfen  bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregeln wieder öffnen.

Hinweis:

Ein FAQ zur Corona-Verordnung (mit rechtlich nicht bindenden Antworten) gibt es hier.

Wo gibt es Informationen zur Stornierung von Übernachtungen?

Der Deutsche Tourismusverband (DTV) hat am 17. März Informationen zu >> Stornierungen im Krisenfall veröffentlicht.

Wo gibt es allgemeine Informationen zu Fördermöglichkeiten für Unternehmen?

Welche Fördermöglichkeiten hat das Land Baden-Württemberg eingerichtet?

Zusätzlich zu den bestehenden Maßnahmen zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen hat die Landesregierung am 19. März 2020 einen Rettungsschirm für Unternehmen beschlossen.

Bürgschaftsregelungen

Die Bürgschaftsquote für von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen soll auf bis zu 80 Prozent erhöht werden. Die Landesregierung hat zudem bereits angekündigt, den Bürgschaftsrahmen für Landesbürgschaften im Haushalt von 200 Millionen auf eine Milliarde Euro zu verfünffachen. Informationen gibt es bei der L-Bank, bei der Bürgschaftsbank und über die Hausbanken.

Härtefallfonds

Mit einem branchenoffenen Härtefallfonds unterstützt die Landesregierung Selbstständige und Kleinstunternehmer (bis zu 50 Beschäftigte) mit direkten Zuschüssen. Dabei sollen je nach Einzelfall Mittel in Höhe bis zu 30.000 Euro fließen. Anträge können ab 25. März gestellt werden. Über die Details informiert die Landesregierung hier.

Beteiligungsfonds

Bei der L-Bank wird ein mit einer Milliarde Euro ausgestatteter Beteiligungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen eingerichtet. Damit solle das Eigenkapital von an sich gesunden, nun aber in die Krise geratenen, systemrelevanten Unternehmen gestärkt werden, so die Landesregierung.

Steuerliche Erleichterungen

Darüber hinaus sind steuerliche Erleichterungen geplant, über die das Bundesfinanzministerium und die Finanzämter in Baden-Württemberg informieren.

Wo gibt es weitere Informationen zu den Auswirkungen auf die Tourismusbranche?

Das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes hat einen Corona-Navigator mit Nachrichten, Fakten und Handlungsempfehlungen eingerichtet.

Weitere Hinweise für Touristiker:

Hinweis zu Veranstaltungen

  • Aufgrund des Coronavirus sind Veranstaltungen flächendeckend abgesagt oder verschoben.
  • Informationen zu evtl. Ticketerstattungen oder Ersatzterminen erfahren Gäste bei den jeweiligen Veranstaltern.

Bitte: Löschen Sie alle Ihre Veranstaltungen in der toubiz-Datenbank, die nicht stattfinden oder vermerken Sie die Absage mit einem entsprechenden Hinweis.
Ansprechpartnerin: Susanne Bleibel, s.bleibel@tourismus-bw.de

Hinweis zu Ausflugszielen

  • Aufgrund der Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg sind Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Bäder, Museen, Freizeitparks geschlossen bzw. verschieben den Saisonstart.

Bitte: Aktualisierungen Sie Ihre Einträge in der POI-Datenbank toubiz mit den aktuell gültigen Öffnungs- bzw. Schließzeiten.
Ansprechpartnerin: Susanne Bleibel, s.bleibel@tourismus-bw.de

Hinweis zur Erhebung der Übernachtungsstatistik:

Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Meldepflicht zur Monatserhebung im Tourismus auch in der aktuellen Situation weiter besteht. Betriebe, die aufgrund der Corona-Krise komplett geschlossen sind, sollen dem Statistischen Landesamt gemeldet werden. Mehr Informationen dazu gibt es hier.

 

Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert und erweitert, sobald uns neue Informationen bekannt sind. Wir bitten Sie, von individuellen Anfragen abzusehen.

 

Stand: 07. Mai 2020



Autor(in): Martin Knauer
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Pressesprecher
E-Mail: m.knauer@tourismus-bw.de


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8 Kommentare

Kommentare




  1. Ingrid sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    vielen Dank für die ausführlichen Informationen! Ich bin allerdings etwas verunsichert bzgl. dem Punkt Ferienwohnungen vermieten. Ich biete eine Ferienwohnung für bis zu 4 Gästen an und bekomme derzeit wieder Anfragen für Buchungen.
    Sie schreiben, dass der Betrieb von Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen ist bis zum 19. April 2020 untersagt ist – ist das der aktuelle Stand? Das heißt, ab heute (20.4.) dürfte ich in meiner Ferienwohnung wieder Gäste aufnehmen? Wenn ja, Gäste aus ganz Deutschland, die ggf. auch einen Urlaub planen oder nur Gäste die diese Unterkunft aus beruflichen Gründen benötigen? Ich danke Ihnen vorab für Ihre Rückmeldung.

    1. Die Regelung für Beherbergungsbetriebe (inkl. Ferienwohnungen) wurde bis zum 3. Mai verlängert. Bis dahin darf eine Beherbergung nur ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen. Buchungen für die Zeit ab dem 4. Mai dürfen nach heutigem Stand angenommen werden. Wir haben den Eintrag oben entsprechend aktualisiert.

      1. Jörg Theilacker sagt:

        Gehen Sie davon aus, dass Beherbergungsbetriebe in BW ab 15.5. wieder Gäste aufnehmen dürfen?

        1. Hierzu stehen die Entscheidungen der Politik noch aus. Wir rechnen bis Ende der Woche mit einer aktualisierten Fassung der Corona-Verordnung des Landes.

  2. Sehr geehrte Damen und Herren,
    unter welche Sparte fallen wir als Anbieter von Kutsch- und Planwagenfahrten und ab wann dürfen wir wieder öffnen? Unsere Fahrten werden von Familien, Vereinen oder Firmen gebucht, es finden keine sog. Zubuch-Fahrten statt.
    Über eine kurze Antwort freuen wir uns!

    1. Vielen Dank für Ihre Frage, die wir zur Klärung weitergeben werden. Eine verbindliche Antwort kann Ihnen aber nur ihr örtliches Ordnungsamt geben, das gem. § 8 Abs. 1 CoronaVO für die Anwendung der Rechtsverordnung zuständig ist. Auch die Entscheidung, ob Sie Ihr Angebot wieder aufgreifen dürfen, liegt bei den örtlichen Behörden.

  3. Andreas Wilke sagt:

    Sehr geehrter Herr Knauer,

    wir möchten ab dem 06.06.2020 im Südschwarzwald für eine Woche ein Ferienhaus mieten.
    Wir sind 6 Personen, nicht miteinander verwandt.
    Wie sind da die Aussichten und wann könnte man buchen, da ja nicht mehr viel Zeit ist.

    Danke

    1. Sehr geehrter Herr Wilke,
      touristische Übernachtungen in Ferienhäusern sind ab 18. Mai wieder erlaubt. Bei der Anzahl der Personen sind vermutlich die in § 3 Abs. 2 CoronaVO geregelten Kontaktbeschränkungen außerhalb des öffentlichen Raums maßgeblich. Demnach sind Ansammlungen von mehr als fünf Personen, die nicht miteinander verwandt sind oder im gleichen Haushalt leben, vorerst bis 5. Juni untersagt. Da die Rechtslage (auch zu Ausnahmen von der Regelung) nicht ganz eindeutig ist und wir Ihnen keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen dürfen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Urlaubsort zuständige Ortspolizeibehörde, die für die Anwendung der Rechtsverordnung zuständig ist.

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