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FAQ zur Corona-Verordnung (CoronaVO)

20.03.2020

In Baden-Württemberg gilt seit 18. März 2020 eine Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), die das öffentliche Leben und damit auch den Tourismus stark einschränkt.

Nachfolgend werden häufig gestellte Fragen aufgelistet und beantwortet. Bitte beachten Sie: An dieser Stelle können keine rechtlich bindenden Antworten gegeben werden. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.

Die folgenden FAQs werden laufend ergänzt. Weitere offene Fragen werden von den regionalen DMOs und der TMBW gebündelt und an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen daher an Ihre zuständige DMO.

Einige der hier zunächst vorgestellten FAQs sind seit Vorliegen der seit 21. März gültigen Änderungen hinfällig und wurden entfernt.

 

  1. Müssen Hotels und andere Beherbergungsbetriebe nun geschlossen werden?
    Laut § 4 Abs. 1 Nr. 15 CoronaVO ist der Betrieb von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen bis zum 10. Mai 2020 untersagt. Allerdings darf eine Beherbergung „ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen“.
  2. Sind von dieser Regelung auch Vermieter von Ferienwohnungen betroffen?
    Ja, der Begriff des Beherbergungsbetriebs umfasst auch die Vermietung von Ferienwohnungen, sobald die Vermietung mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt.
  3. Sind von dieser Regelung auch Vermieter von Privatzimmern betroffen?
    Sobald die Vermietung mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt, ja.
  4. Sind Beherbergungen von geschäftlich/dienstlich übernachtenden Gästen generell erlaubt?
    Ja.
  5. Was sind besondere Härtefälle, die eine private Übernachtung erlauben?
    Hierzu zählen z.B. Krankenbesuche, wichtige Familienbesuche o.ä.
    Ein besonderer Härtefall dürfte auch bei der Nutzung eines Campingplatzes zu privaten Zwecken i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 15 CoronaVO dann gegeben sein, wenn ein Dauercamper seinen Erstwohnsitz auf einem Campingplatz hat, in allen anderen Fällen von Campern aber regelmäßig nicht, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles.
  6. Wie lange gilt die Schließung von Beherbergungsbetrieben?
    Laut § 4 Abs. 1 CoronaVO gilt diese bis 10. Mai 2020.
  7. Muss ich meinen Gästen, die für den Zeitraum bis einschließlich 10. Mai 2020 gebucht haben, aktiv stornieren?
    Allgemein sieht das Gesetz vor, dass, wenn eine Leistung nicht mehr erbracht werden kann, die wechselseitigen Leistungspflichten unmittelbar kraft Gesetzes entfallen. Eine andere Frage ist, ob dem jeweiligen Vertrag eine so genannte Nebenpflicht zu entnehmen ist, den Vertragspartner darüber zu informieren, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, beispielsweise um zu vermeiden, dass es zu einer vergeblichen Anreise kommt. Das ist eine Frage des Einzelfalls.
  8. Dürfen Buchungen für die Zeit nach dem 10. Mai 2020 angenommen werden?
    Nach derzeitigem Stand ohne weiteres, ja.
  9. Müssen Schwimmbäder oder Saunen auch in meinem Hotel geschlossen bleiben?
    Laut § 4 Abs. 1 CoronaVO ist der Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern, Thermal- und Spaßbädern sowie Saunen untersagt. Diese Regelung dürfte auch für entsprechende Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten.
  10. Welche Regelungen gelten für Gaststätten?
    Laut § 4 Abs. 1 CoronaVO ist der Betrieb von „Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen“ bis zum 10. Mai 2020 untersagt. Davon ausgenommen sind laut § 4 Abs. 3 Abhol- und Lieferdienste.
  11. Was passiert mit bereits gekauften Tickets, wenn eine Veranstaltung abgesagt wird?
    Das Gesetz sieht vor, dass ein Ticketinhaber, wenn die Veranstaltung aufgrund eines behördlichen Verbots nicht mehr erbracht werden kann, den für das Ticket gezahlten Preis zurückverlangen kann. Auf ein Verschulden der Vertragsparteien kommt es hierbei nicht an. Allerdings ist stets zu prüfen, ob die vorstehenden Grundsätze durch den bei Erwerb des Tickets geschlossenen Vertrag samt etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen modifiziert werden. Ob diese Modifikationen wirksam sind und wie sie sich im Einzelnen auswirken, kann im vorliegenden Rahmen nicht beurteilt werden.
  12. Was passiert mit bereits gekauften Tickets, wenn eine Veranstaltung nicht behördlich untersagt worden ist, der Inhaber des Tickets der Veranstaltung jedoch aus Angst vor dem Coronavirus fernbleiben will?
    In diesem Fall wird der Inhaber des Tickets in der Regel keinen Erstattungsanspruch haben. Auch aufgrund der sehr dynamischen Situation ist dies aber im Einzelfall zu entscheiden.
  13. Kann statt einer Erstattung des Ticketpreises ein Gutschein ausgestellt werden?
    Das Gesetz sieht eine „Rückzahlung“ durch Ausstellung eines Gutscheins nicht vor. Allerdings ist stets zu prüfen, ob der bei Erwerb des Tickets geschlossene Vertrag samt etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine anderweitige Regelung vorsieht und ob diese wirksam ist. Nicht zu beanstanden ist es jedenfalls, wenn bei dem Verbraucher angefragt wird, ob er aus Kulanz bereit ist, einen Gutschein zu akzeptieren und seinen Vertragspartner so in der Zeit der Corona-Pandemie zu unterstützen.
  14. Kann eine Erstattung mit der Begründung abgelehnt werden, die Veranstaltung sei nicht abgesagt, sondern nur auf einen Ersatztermin verschoben?
    Bei Konzert- und Theaterveranstaltungen wird in aller Regel davon auszugehen sein, dass vertraglich vereinbart ist, dass die Veranstaltung gerade an dem im Ticket ausgewiesenen Tag und nicht an einem anderen Termin stattzufinden hat. Auch hier kommt es aber vorrangig auf den bei Erwerb des Tickets geschlossenen Vertrag samt etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen sowie die Prüfung, ob diese wirksam sind, an.
  15. Was gilt bei Dauerkarten?
    Das Gesetz sieht vor, dass dann, wenn ein Teil einer mehrere Einzelleistungen umfassenden Gesamtleistung aufgrund eines behördlichen Verbots nicht erbracht werden kann, der Preis anteilig nach dem Verhältnis der erbrachten und der ausgefallenen Einzelleistungen zurückzuerstatten ist. Auch hier kommt es aber vorrangig auf den bei Erwerb des Tickets geschlossenen Vertrag samt etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen sowie die Prüfung, ob diese wirksam sind, an.

 

Hinweis zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Krise:

Zahlreiche weitere Informationen und Links rund um die Auswirkungen der Corona-Pandemie (Finanzhilfen, Stornierungen, offizielle Informationen usw.) werden weiterhin an anderer Stelle im Tourismusnetzwerk gebündelt und laufend aktualisiert:
https://bw.tourismusnetzwerk.info/2020/03/18/corona-pandemie-laufend-aktualisierte-informationen/

 

Stand: 04. Mai 2020



Autor(in): Martin Knauer
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Pressesprecher
E-Mail: m.knauer@tourismus-bw.de
Kategorien:
Allgemein · Corona · Recht


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18 Kommentare

Kommentare




  1. Albaret sagt:

    Danke an das Team, das uns diese aktuellen Informationen unerschöpflich sendet. Tolle Arbeit!

    1. Vielen Dank für diese nette Rückmeldung! Wir bemühen uns nach Kräften, in dieser schwierigen Situation etwas Orientierung zu geben…

  2. Auch von meiner Seite aus herzlichen Dank an Sie Hr. Dr. Knauer und Ihr Team. Genauso herzlichen Dank an das gesamte Kommunikationsteam der STG, allen voran Wolfgang Weiler.

    1. Hallo Herr Mair, der Austausch mit Ihrem Team in den letzten Tagen war klasse, vielen Dank dafür auch von mir! Nur zusammen können wir diese riesige Herausforderung angehen…

  3. Sven sagt:

    In der Hoffnung, eine Antwort zu bekommen. Dürfen Menschen von außerhalb des Landkreises noch in ihre privaten Ferienwohnungen bzw. Zweitwohnungen? Lebe in einer Doppelhaushälfte mit Ferienwohnungen und hier stehen 2 Autos mit Kennzeichen von außerhalb. Wollte mal wissen, ob die das dürfen. Mfg

    1. Das dürfte weiterhin erlaubt sein, allerdings können wir Ihnen an dieser Stelle keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Eine solche erhalten Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau unter 0800 40 200 88 (gebührenfrei) bzw. coronaverordnung@wm.bwl.de.

  4. Manuela Baumann sagt:

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage zu Wohnmobilvermietung, fasst hier auch das Gesetz das man den Vertrag kündigen kann, da das Infektionsgesetz ja bis 15.06.20 gültig ist. Wir haben vom 13.06. für 3 Wochen ein Wohnmobil gemietet und wissen nicht was tun? Der Gebrauch des Wohnmobils ist faktisch kaum mehr möglich, da ja alles gesperrt oder geschlossen ist. Der Vemieter möchte keinen kostenfreier Rücktritt ermöglichen. Was kann man tun?

    1. Hallo Frau Baumann,
      leider können wir hier keine individuelle Rechtsberatung anbieten.
      Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem konkreten Fall an eine Verbraucherzentrale zu wenden:
      https://www.verbraucherzentrale.de/corona-covid19-die-folgen-und-ihre-rechte-45509
      Beste Grüße,
      Martin Knauer

      1. Manuela Baumann sagt:

        Vielen Dank.

  5. Sandra sagt:

    Hallo,
    wann ist denn mit einer Info/Entscheidung zu rechnen, wie es nach dem 10. Mai mit den Hotels bzw. Beherberbungsbetrieben weiter geht?

    1. Am morgigen Dienstagabend diskutieren die Wirtschaftsminister der Länder mit dem Bundeswirtschaftsminister über mögliche Öffnungen. Wann im Anschluss daran das Thema Tourismus in den Gesprächen der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten besprochen wird, ist noch unbekannt. Zuletzt hieß es dazu von der Kanzlerin, dass dies erst für den Termin nach dem 6. Mai geplant sei. Daher ist es momentan wahrscheinlich, dass die bestehende Regelung nach dem 10. Mai noch einmal verlängert wird.

  6. T. Dargel sagt:

    Guten Tag, ist schon bekannt, ob zu den ab Pfingsten geöffneten Beherbergungsbetrieben auch Gruppenunterkünfte / Gruppenhäuser mit Selbstversorgung gehören? Freundliche Grüße T. Dargel

    1. Die Landesregierung hat gestern angekündigt, dass ab 29. Mai auch “sonstige Beherbergungsbetriebe” öffnen dürfen. Zu den Details müssen wir die Veröffentlichung der überarbeiteten Corona-Verordnung abwarten, die spätestens am Wochenende vorliegen sollte.
      https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/schrittweise-oeffnung-von-gastronomie-und-beherbergungsbetrieben/?&pk_medium=newsletter&pk_campaign=200507_newsletter_daily&pk_source=newsletter_daily&pk_keyword=coronavirus

  7. welche Schutzmassnahmen müssen ab 18.5. für die Vermietung von Ferienwohnungen getroffen werden?

    1. Hierzu liegen seitens der Landesregierung leider noch keine offiziellen Auflagen vor, die über die allgemeine Corona-Verordnung hinausreichen. Bitte wenden Sie sich daher an Ihr lokales Ordnungsamt, das für die Anwendung der Corona-Verordnung und für Rückfragen zu Hygienekonzepten zuständig ist.
      Siehe hierzu auch unsere gestern veröffentlichten FAQ zum Neustart des Tourismus:
      https://bw.tourismusnetzwerk.info/2020/05/14/faq-zum-neustart-des-tourismus/
      Hilfestellung – wenn auch nicht von amtlicher Seite – gibt ein Papier des Deutschen Tourismusverbands und des Deutschen Ferienhausverbands:
      https://docs.google.com/document/d/13KUy9VWyDxU8gThN0LtoLzlz-6oyG3Fsk2qPQjDGgYI/edit#heading=h.duqcrsgyctjs

  8. RD sagt:

    Guten Tag, gilt die erweiterte Familien- Kontakt- Regelung für „private Räume“ (Wohnung/ Garten) auch für eine gemeinsam angemietete Ferienwohnung? Wir haben mit Großeltern und 2 Söhnen mit Familie gemeinsam ein Haus im Center Parks Allgäu für Ende Juni gebucht. Dürfen alle 3 Familien gemeinsam in einem Haus leben? Vielen Dank und beste Grüße!

    1. Für die Anmietung von Ferienhäusern gelten nach unserer Kenntnis die in § 3 Abs. 2 CoronaVO angeführten Kontaktbeschränkungen außerhalb des öffentlichen Raums. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass wir Ihnen keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen dürfen und damit auch nicht auf Einzelfälle eingehen können. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an den Vermieter oder das lokale Ordnungsamt.

      1. RD sagt:

        Vielen Dank für Ihre Antwort!

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