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Neue Corona-Verordnung für Beherbergungsbetriebe

24.05.2020

Am Wochenende haben das Sozial- und Wirtschaftsministerium eine neue Corona-Verordnung für Beherbergungsbetriebe in Baden-Württemberg veröffentlicht. Die Verordnung zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Beherbergungsbetrieben sowie auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen (Corona-Verordnung Beherbergungsbetriebe – CoronaVO Beherbergungsbetriebe) regelt den Betrieb von Hotels, Gasthöfen, Campingplätzen und sonstigen Beherbergungsbetrieben, die ab 29. Mai wieder touristische Übernachtungen anbieten dürfen.

Übernachtungen in Ferienwohnungen sowie Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften sind von der Verordnung ausdrücklich ausgenommen, sofern eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: An der Rezeption ist dies für Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahrs vorgeschrieben. Auf anderen Verkehrsflächen (Flur, Treppenhaus usw.) soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Beschäftigte sind generell verpflichtet, in Räumen mit Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Aushang: Die gültigen Hygiene- und Abstandsregeln müssen außerhalb des Betriebs per Aushang kenntlich gemacht werden.
  • Speicherung von Kontaktdaten: Betreiber müssen die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer erheben und für vier Wochen speichern.
  • Gemeinsame Nutzung von Gästezimmern: Hier gelten die allgemeinen Regeln für Versammlungen im privaten Raum (§ 3 Abs. 2 CoronaVO). Aktuell sind fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten erlaubt. Bei Gästen, die in einem Haushalt leben, besteht keine Obergrenze bei der Zimmerbelegung.
  • Belegung von Zimmern: Eine Obergrenze zur Belegung der Zimmer (Auslastung) wurde nicht erlassen.
  • Restaurantbetrieb, Schwimmbäder, Ladengeschäfte und sonstige Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben: Hier gelten die in der allgemeinen Corona-Verordnung, der Corona-Verordnung Gaststätten oder der Corona-Verordnung Einzelhandel erlassenen Regelungen.
  • Hygienebestimmungen: Zur Reinigung und Desinfektion von Oberflächen, Textilien und anderen Gegenständen wurden umfangreiche Vorschriften festgelegt.


Autor(in): Martin Knauer
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Pressesprecher
E-Mail: m.knauer@tourismus-bw.de


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