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Beherbergungsverbot für Gäste aus Landkreisen mit hohem Infektionsgeschehen

25.06.2020

Personen, die aus einem Landkreis mit hohem Infektionsgeschehen nach Baden-Württemberg einreisen, dürfen künftig nicht mehr in Beherbergungsbetrieben wie Hotels oder Campingplätzen übernachten. Eine entsprechende Corona-Verordnung Beherbergungsverbot wurde am 25. Juni erlassen.

Betroffen sind Stadt- und Landkreise, in denen in den letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist. Wer aus den betroffenen Kreisen kommt und dennoch einen Urlaub in Baden-Württemberg antreten möchte, kann ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das einen negativen Test auf Covid-19 bescheinigt. Für diese Personen gilt das Beherbergungsverbot nicht.

Auch bereits angereiste Gäste müssen den Beherbergungsbetrieb wieder verlassen, wenn in dem Kreis, aus dem sie angereist sind oder darin ihren Wohnsitz haben, in den letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist (§ 1 Abs. 1 CoronaVO Beherbungsverbot). Diese Möglichkeit setzt voraus, dass der Abreiseort oder der Wohnsitz des Gastes erst nach Ankunft und Unterbringung festgestellt werden konnte oder dass erst nach Abreise und Unterbringung durch das RKI die entsprechende Feststellung für die Tage vor der Abreise veröffentlicht wird. Stichtag ist der Anreisetag.

Die neue Regelung gilt für alle Beherbergungsbetriebe, darunter Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze sowie vergleichbare Einrichtungen.

Die Corona-Verordnung Beherbergungsverbot wurde zum 15. Juli um mögliche Ausnahmen vom Beherbergungsverbot (§ 2 Abs. 2) ergänzt.

Eine laufend aktualisierte Übersicht zur Lage in den einzelnen Landkreisen finden Gastgeber und Vermieter auf einer Seite des Robert-Koch-Instituts. Dort sind Landkreise mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner rot eingefärbt.

Informationen zu verbotsbedingten Stornierungen finden Gastgeber in den FAQ des Deutschen Tourismusverbandes unter Punkt 5.



Autor(in): Martin Knauer
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Pressesprecher
E-Mail: m.knauer@tourismus-bw.de
Kategorien:
Allgemein · Corona · Recht


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5 Kommentare

Kommentare




  1. Angelika Gosmann sagt:

    Reicht ein Bluttest aus? Dieser geht schnell und ist günstiger. Danke für eine zeitnahe Antwort. LG Angelika Gosmann

    1. Laut § 3 CoronaVO Beherbergungsverbot ist eine “molekularbiologische Testung” erforderlich. Details zu molekularbiologischen Testungen (PCR-Teste) gibt es beim Robert-Koch-Institut:
      https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html
      Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Sozialministerium Baden-Württemberg.

  2. Christine Schwarz-Monczkowski sagt:

    Wenn der Hotspot innerhalb Baden-Württembergs liegt (z.B. Stuttgart), hat das dann auch Auswirkungen auf Reisepläne innerhalb Baden-Württembergs?

    1. Ja, das Beherbergungsverbot gilt auch für Reisende aus betroffenen Land- und Stadtkreisen innherhalb Baden-Württembergs. Siehe auch oben die FAQ.
      (Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir keine rechtsverbindlichen Auskünfte zu den Corona-Verordnungen der Landesregierung erteilen dürfen.)

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