Seit 1. Juli 2020 regelt in Baden-Württemberg eine komplett neu gefasste Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) das Leben im öffentlichen und privaten Raum.
Mit dieser vereinfachten Corona-Verordnung entfallen einzelne der bislang gültigen Einzel-Verordnungen (Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Freizeitparks, Indoor-Freizeitaktivitäten, Bordgastronomie, Veranstaltungen, private Veranstaltungen). In diesen Bereichen gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten allgemeinen Regelungen.
Neben der allgemeinen Corona-Verordnung gelten für den Tourismusbereich weiterhin folgende Einzel-Verordnungen:
Seit 25. Juni besteht in Baden-Württemberg ein Beherbergungsverbot für Gäste aus Landkreisen mit hohem Infektionsgeschehen. Details regelt die Corona-Verordnung Beherbergungsverbot. Informationen zu verbotsbedingten Stornierungen finden Gastgeber in den FAQ des Deutschen Tourismusverbandes unter Punkt 5.
Auflagen zum Betrieb von Schwimmbädern, Thermal- und Spaßbädern sowie Saunen (inkl. Beherbergungsbetriebe) finden sich in der Corona-Verordnung Bäder und Saunen.
Seit 15. Juni ist auch die touristische Nutzung von Reisebussen wieder möglich. Details regelt die Corona-Verordnung Reisebusse.
Auflagen zur Einreise nach Baden-Württemberg und zu einer möglichen Quarantäne regelt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne.