Menü

Aktualisierte Corona-Verordnung

24.09.2020

Die bestehende Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) wurde überarbeitet und tritt in der neue Fassung am 30. September in Kraft.

Wesentliche Änderungen betreffen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:

  • Die Maskenpflicht gilt nun auch für Gäste in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn sie sich nicht am Platz befinden.
  • Die Maskenpflicht gilt nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
  • Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren. Hierfür können Sie als eine Maßnahme z.B. das Hinweisschild mit Corona-Regeln verwenden.
  • Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht.
  • Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.

Alle aktuellen Informationen und Verlinkungen zu den bestehenden Corona-Verordnungen sowie Hinweise für praktische Umsetzungen finden Sie in den Corona-Informationen.
Neu sind beispielsweise die Machbarkeitsstudie Weihnachtsmärkte sowie Informationen zum Warteschlangenmanagement der Outletcity Metzingen.

Fragen und Hinweise können Sie gern an die corona@tourismus-bw.de richten.

 



Autor(in): Anja Hemmerich
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
familien-ferien, Bus- /Gruppenreisen, Veranstalter
E-Mail: a.hemmerich@tourismus-bw.de
Telefon: +49 (0)711 / 23858-24


Als PDF speichern
Seite Teilen Über:
Kommentare einblenden Kommentare ausblenden

Keine Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Weitere Artikel