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Beherbergungsverbot: Was gilt in Baden-Württemberg?

13.10.2020

In der zurückliegenden Woche haben sich Bund und Länder auf ein Beherbergungsverbot für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten verständigt. In Baden-Württemberg gilt bereits seit 25. Juni eine entsprechende Regelung, die in der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot erlassen wurde.

Das Beherbergungsverbot gilt für alle Gäste, „die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen (Coronavirus) pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) überschritten wurde“ (§ 2 Abs. 1 CoronaVO Beherbergungsverbot).

Maßgeblich ist die tägliche Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI). Gastgeber und Hoteliers sind verpflichtet, bei der Buchung bzw. bei der Ankunft zu prüfen, ob ihre Gäste aus einem entsprechenden Gebiet anreisen.

In der aktuell unübersichtlichen Lage kann hier der Covid-PLZ-Check helfen, den die Softwarefirma Mobanisto gemeinsam mit der TMB Tourismus Marketing Brandenburg GmbH entwickelt hat. Nach Eingabe der Postleitzahl informiert die Software tagesaktuell über die jeweilige 7-Tage-Inzidenz. Postleitzahlen, die in einem Stadt- oder Landkreis oberhalb des Schwellenwertes liegen, erscheinen rot hinterlegt. Quelle der Infektionsdaten ist das RKI.

FAQ ZUM BEHERBERGUNGSVERBOT:

(Bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine rechtsverbindlichen Antworten geben können)

Gilt das Beherbergungsverbot auch für Gäste aus betroffenen Stadt- und Landkreisen innerhalb Baden-Württembergs?

Ja.

Gilt das Beherbergungsverbot auch für Geschäftsreisende aus betroffenen Stadt- und Landkreisen?

Die baden-württembergische Corona-Verordnung Beherbergungsverbot sieht diese Ausnahmeregelung aktuell nicht vor. Ob eine solche aufgegriffen wird, ist momentan noch nicht bekannt.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausnahmen vom Beherbergungsverbot sind in § 2 Abs. 2 CoronaVO Beherbergungsverbot geregelt und gelten in folgenden Fällen:

  • Gäste können gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft machen, dass sie sich „in den vorangehenden sieben Tagen vor dem Beginn der Beherbergung nicht in einem [betroffenen] Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt […] aufgehalten haben“
  • Gäste können nachweisen, dass sich das Infektionsgeschehen vor Ort „auf einen örtlich abgrenzbaren Bereich innerhalb der jeweiligen Gemeinde oder Stadt begrenzt hat und glaubhaft machen, dass sie sich in den vorangehenden sieben Tagen vor dem Beginn der Beherbergung nicht in diesem Bereich aufgehalten haben“ (Bescheinigung der zuständigen Behörde)
  • Gäste können einen negativen Corona-Tests vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist

Gilt das Beherbergungsverbot erst ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer?

Nein, ab der ersten Nacht.

Wer trägt die Kosten bei Stornierungen infolge des Beherbergungsverbots?

Eine Übersicht zur aktuellen Rechtslage bei Stornierungen hat der Deutsche Tourismusverband hier zusammengestellt (unter Punkt 3).



Autor(in): Martin Knauer
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Pressesprecher
E-Mail: m.knauer@tourismus-bw.de


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Ein Kommentar

Kommentare




  1. Danke für die aktuelle Klarstellung.

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