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Beherbergungsverbot vorläufig aufgehoben

15.10.2020

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat einem Eilantrag gegen das baden-württembergische Beherbergungsverbot stattgegeben. Nach dem Beschluss des VGH vom 15. Oktober wurden die maßgeblichen Paragraphen 2 und 3 der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Das Beherbergungsverbot greife in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes ein und sei daher voraussichtlich verfassungswidrig, heißt es in einer Pressemitteilung des VGH. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander.

Derzeit seien trotz steigender Fallzahlen in Deutschland keine Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben bekannt, heißt es in der Begründung weiter. Dass gerade Beherbergungsbetriebe, in denen nicht zwangsläufig eine große Zahl fremder Menschen aufeinanderträfen, sondern Gäste in abgeschlossenen Räumlichkeiten ggf. mit einer überschaubaren Personenanzahl übernachteten und deren Kontaktdaten hinterlegt seien, davon ausgenommen würden, erschließe sich nicht.

Eine Familie aus Recklinghausen, die einen Urlaub in Baden-Württemberg gebucht hatte, hat beim VGH einen entsprechenden Eilantrag gestellt. Laut Gericht ist es den Antragstellern nicht zumutbar, sich auf die Möglichkeit verweisen zu lassen, negative Coronatests vorzulegen. Nach derzeitiger Sachlage erscheine es nicht hinreichend gewährleistet, dass ein solcher Test von Reisenden überhaupt so kurzfristig erlangt werden könne. Schon aus rein organisatorischer Sicht sei fraglich, ob dieses enge Zeitfenster, in dem eine Abstrichentnahme durch medizinisches Fachpersonal, der Transport der Proben ins Labor sowie die Übermittlung des Ergebnisses und schließlich das Erscheinen des Gastes im Beherbergungsbetrieb stattfinden müsse, überhaupt eingehalten werden könne.

Von der Entscheidung des VGH unberührt bleibt die Corona-Verordnung Einreisequarantäne. Reisende aus internationalen Risikogebieten sind weiterhin verpflichtet, ein ärztliches Zeugnis (negativer Coronatest) vorzulegen.



Autor(in): Martin Knauer
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Pressesprecher
E-Mail: m.knauer@tourismus-bw.de
Kategorien:
Allgemein · Baden-Württemberg · Corona


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Ein Kommentar

Kommentare




  1. Louis Schumann sagt:

    Wunderbare Begründung übrigens des VGH in Mannheim. Lohnt sich, sie ganz zu lesen:

    “Derzeit seien trotz steigender Fallzahlen in Deutschland keine Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben bekannt. Vielmehr sei aktueller „Treiber“ der Pandemie das Feiern in größeren Gruppen oder der Aufenthalt in Bereichen, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge, z.B. in der Schule oder in verschiedenen Wohnsituationen (z.B. Pflegeheimen oder Flüchtlingsunterkünften) nicht eingehalten würden. Die Landesregierung sei verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar seien und ob das Gesamtkonzept von Beschränkungen und Lockerungen noch in sich stimmig und tragbar sei.”

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