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Urlaubsgäste müssen nicht abreisen

01.11.2020

In der am Sonntag notverkündeten Neufassung der Corona-Verordnung hat die Landesregierung ausdrücklich klargestellt, dass Urlaubsgäste, die vor dem 2. November angereist sind, auch nach Inkrafttreten der neuen Verordnung am 2. November nicht abreisen müssen. Für sie gilt das Verbot touristischer Übernachtungen nicht.

In § 1a Abs. 5 heißt es dazu: “Die Untersagung gilt nicht für Übernachtungsangebote, die vor dem 2. November 2020 angetreten worden sind.”

Für alle ab 2. November geplanten Reisen gilt (ebd.): “Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden.”



Autor(in): Martin Knauer
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Pressesprecher
E-Mail: m.knauer@tourismus-bw.de
Kategorien:
Allgemein · Baden-Württemberg · Corona


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