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Fragen und Antworten zu den Öffnungsschritten im Tourismus

14.05.2021

Nachfolgend stellen wir wichtige Fragen und Antworten rund um die in der neuen Corona-Verordnung geregelten Öffnungsschritte zusammen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass an dieser Stelle keinerlei rechtsverbindliche Hinweise gegeben werden können.

Für darüber hinausgehende Fragen nutzen Sie bitte die Funktionsadresse corona@tourismus-bw.de.

  1. Wann tritt die neue Corona-Verordnung in Kraft?
    Die Corona-Verordnung ist am 13. Mai 2021 notverkündet worden und tritt somit am 14. Mai 2021 in Kraft.
  2. Ab wann können die Öffnungen der ersten Öffnungsstufe frühestens erfolgen?
    Ab dem Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung gilt ohne weitere Übergangszeit mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen der „Bundesnotbremse“ in einem Land- oder Stadtkreis die Öffnungsstufe 1. In den Land- oder Stadtkreisen, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung nicht mehr in der „Bundesnotbremse“ befinden, gilt die Öffnungsstufe 1 ab dem auf die Bekanntmachung des Gesundheitsamts folgenden Tag. Die Bekanntmachung des Gesundheitsamts kann am Tag des Inkrafttretens der neuen Corona-Verordnung erfolgen, sodass die Öffnungsstufe 1 am auf das Inkrafttreten folgenden Tag gilt, nicht jedoch vor dem 15. Mai 2021.
  3. Was gilt für touristische Übernachtungen?
    Private oder touristische Übernachtungen sind nun ebenfalls wieder möglich, es gelten weiterhin die Abstands-, Hygiene- und Zugangsregelungen. Öffnen dürfen auch die Hotelfreibäder für ihre Hotelgäste. Weitere Bereiche (neben Übernachtung und Verpflegung) wie z. B. Sauna, Wellness dürfen noch nicht geöffnet werden.
    Bei längeren Aufenthalten in Beherbergungsbetrieben reicht für Getestete für den Aufenthalt (inkl. der Leistungen des Betriebs, z. B. Restaurant) eine erneute Testung immer nach drei weiteren Aufenthaltstagen aus.
  4. Welche Auflagen müssen Gäste zur Nutzung touristischer Angebote (Beherbergungsbetrieb, Gastronomie, Freizeiteinrichtung) erfüllen?
    Alle Gäste müssen entweder einen Nachweis als „geimpft“, „genesen“ oder „getestet“ vorweisen. Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Diese haben immer ein Zutrittsrecht, auch ohne entsprechende Nachweise.
    Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
    Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
    Getestete müssen einen negativen Testnachweis von offiziellen Testzentren, Dienstleistungsbetrieben, Arbeitgebern oder Schulen nachweisen. Auch Bescheinigungen von Selbsttests, die Betriebe vor Ort unter Überwachung einer hierzu geeigneten Person ausstellen, sind zulässig. Schnelltests, die von Gästen im privaten Umfeld ohne Überwachung des Dienstleisters durchgeführt wurden, berechtigen nicht zum Zugang.
  5. Müssen Betriebe die Nachweise „geimpft“, „genesen“ oder „getestet“ dokumentieren?
    Jeder Betrieb ist verpflichtet, vor dem Zutritt der Gäste zu kontrollieren, ob sie „geimpft“, „genesen“ oder „getestet“ sind. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Nachweise für jeden Gast zu dokumentieren. Das Erfordernis der Kontaktdatenerfassung bleibt für den Gastronomiebesuch wie bisher auch verpflichtend.
    Das Sozialministerium Baden-Württemberg empfiehlt allerdings den gastgewerblichen Unternehmern auf freiwilliger Basis zu erfassen, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zugangskontrollen zu welchem Zeitpunkt jeweils durchgeführt haben. Im Falle von nachträglichen Beanstandungen kann so besser nachgewiesen werden, dass die Zugangskontrolle korrekt erfolgte und die Zugangsberechtigung durch Sichtung der entsprechenden Nachweise geprüft wurde.
  6. Besteht eine Verpflichtung des Betriebes, Testungen für Gäste anzubieten?
    Nein, der Betrieb ist nicht verpflichtet, den Gästen Tests anzubieten. Falls er dies wünscht, ist es ihm als Dienstleister nach der Corona-Verordnung im Rahmen seiner Dienstleistung erlaubt. Die Vorgaben sind dabei genau zu berücksichtigen und einzuhalten.
  7. Muss das Testergebnis bescheinigt werden?
    Ja, das Testergebnis ist vom Betrieb zu bescheinigen, nur im Falle eines negativen Testergebnisses könnte der Gast auf die Bescheinigung verzichten. Der Gast kann dann 24 h mit dieser Bescheinigung auch andere Einrichtungen als „getestet“ besuchen. Es besteht hier also eine sehr hohe Sorgfaltsverpflichtung und Verantwortung der Betriebe.
  8. Was passiert bei einem positiven Testergebnis?
    Bei einem positiven Testergebnis muss der Betrieb den Gast z. B. beim Restaurantbesuch unmittelbar abweisen und ihm ein Informationsblatt über die Verpflichtung von positiv Getesteten übergeben. Sofern sich bei einem Gast ein positives Testergebnis beim Einchecken in einen Übernachtungsbetrieb oder während des Aufenthaltes ergibt, ist zu prüfen, wie der Gast möglichst ohne Gefährdung Dritter nach Hause reisen kann. Dies gilt insbesondere bei längerer Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Gegebenenfalls kommt auch eine (zumindest vorübergehende) Absonderung im Übernachtungsbetrieb in Betracht.
  9. Wenn ein Gast nach positivem Test nach Hause fahren muss: Wer trägt die Kosten der verbliebenen Übernachtungen?
    Rechtsfragen rund um das Thema Stornierungen können an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Weiterführende Informationen zu dieser Frage gibt es beim Deutschen Tourismusverband.
  10. Müssen touristische Gäste im Beherbergungsbetrieb für jeden Tag einen neuen Test nachweisen?
    Nur Gäste, die nicht den Status „geimpft“ oder „genesen“ haben, benötigen einen negativen Testnachweis. Dieser ist immer direkt bei der Anreise zu erbringen. Bei längeren Aufenthalten muss immer nach drei weiteren Aufenthaltstagen eine erneute Testung erfolgen. Der Hotelgast kann mit seinem Negativtest während des Hotelaufenthalts alle geöffneten Hotelbereiche (z. B. Restaurant) ohne weitere Testung besuchen.
    Für Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, ist die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises einmalig oder des Testnachweises alle drei Tage während der Aufenthaltsdauer ausreichend; soweit bei einem Genesenennachweis der Zeitraum von sechs Monaten während des Aufenthalts abläuft, ist ein Testnachweis ab diesem Zeitpunkt notwendig.
    Für den Fall, dass der Gast außerhalb des Hotelbetriebs den im Hotel durchgeführten Test für den Zugang zu anderen Einrichtungen (Frisör, Kino etc.) nutzen will, hat der Test allerdings immer nur die Gültigkeit von 24 h. Die Drei-Tages-Regelung gilt also ausschließlich für die Nutzung des Hotels und der angeschlossenen Hoteleinrichtungen.
  11. Müssen Betriebe die Kontaktdaten ihrer Gäste erfassen?
    Zur Nachverfolgung von Infektionen ist die Kontaktnachverfolgung weiter wichtig, daher ist die Erfassung der Kontaktdaten der Gäste auch weiterhin verpflichtend. Der Umfang entspricht dem bisherigen Stand. Die Erfassung kann analog (per Papier) oder digital erfolgen. Da die Luca-App mit den Gesundheitsämtern der Landkreise verbunden ist, empfiehlt es sich, wenn immer möglich die Luca-App auch im Betrieb den Gästen anzubieten.
  12. Welche Voraussetzung gibt es für die nächsten Öffnungsstufen?
    Die weiteren Öffnungsschritte werden jeweils im Abstand von 14 Tagen bei einer Inzidenz von unter 100 möglich, wenn eine sinkende Tendenz vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Inzidenzwerte innerhalb von 14 Tagen im Durchschnitt fallen oder aber unterhalb der Schwelle von 50 sind. Die Stadt- und Landkreise machen dies jeweils öffentlich bekannt.
  13. Kann die weitere Öffnung nach Ablauf von 14 Tagen automatisch ohne Bekanntmachung erfolgen?
    Es ist immer eine Bekanntmachung erforderlich.
  14. Wer stellt fest, dass der Inzidenzwert über bzw. unter dem Inzidenzwert von 100 liegt?
    Die Stadt- und Landkreise (Gesundheitsamt) sind dafür verantwortlich und kommunizieren dies durch öffentliche Bekanntmachung.
  15. Was passiert, wenn der Wert von unter 100 auf über 100 steigt?
    Dann kann es passieren, dass die Bundesnotbremse wieder in Kraft tritt: Bei Überschreitung des Inzidenzwertes an drei aufeinander folgenden Tagen gibt es eine erneute Bekanntmachung der Stadt- oder Landkreise. Am übernächsten Tag nach Bekanntmachung haben die Betriebe wieder zu schließen.
  16. Was geschieht in diesem Fall mit Gästen, die bereits im Beherbergungsbetrieb sind?
    Touristische Übernachtungsgäste, die bis zum Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Inkrafttretens der Bundesnotbremse bereits eingecheckt haben oder spätestens am Tag der Bekanntmachung anreisen, müssen am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung wieder abreisen. Wenn die Bundesnotbremse gilt, sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken untersagt. Leider können hierbei keine Ausnahmen gemacht werden. Die bundesrechtliche Regelung überlagert Landesregelungen.
  17. Müssen die einzelnen Öffnungsstufen immer wieder berücksichtigt werden, wenn der Stadt- oder Landkreis nach erfolgter Öffnung wegen Überschreitung der 100er-Grenze wieder geschlossen wurde?
    Ja, wenn die Bundesnotbremse zwischenzeitig zu einer Schließung geführt hat, (d. h. drei Tage in Folge der Inzidenzwert von 100 überschritten war), beginnen die Öffnungsstufen, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, wieder bei Stufe 1.
    Bei einer steigenden Tendenz der Sieben-Tage-Inzidenz ist zudem ein Rückfall in eine vorherige Öffnungsstufe möglich, also beispielsweise von Öffnungsstufe 3 auf Öffnungsstufe 2. Dies ist erforderlich, um einer negativen Entwicklung des Infektionsgeschehens zu begegnen.
  18. Gibt es Einschränkungen bei den Öffnungszeiten in der Gastronomie?
    In der ersten Stufe der Öffnungen darf die Gastronomie (innen wie außen) zunächst nur von 6 bis 21 Uhr öffnen, in Stufe 2 von 6 bis 22 Uhr.
    Dies bedeutet, dass der letzte Gast den Betrieb verlassen haben muss. Auch das Gewähren von Aufenthalt gilt als gastronomische Dienstleistung. Mit entsprechenden Kontrollen ist zu rechnen.
  19. Gelten die Öffnungszeiten auch für Gäste von Beherbergungsbetrieben?
    Ja, wir gehen derzeit davon aus, dass diese Öffnungszeiten auch für Hausgäste z. B. im Hotelrestaurant oder der Hotelbar Anwendung finden.
  20. Besteht eine Reservierungspflicht in Gaststätten?
    Es gibt keine Vorbuchungspflicht für Gäste. Eine rechtzeitige Reservierung vereinfacht jedoch die Abläufe für Gäste und Gastgebende.
  21. Wie viele Personen dürfen an einem Tisch sitzen?
    An einem Tisch (ohne 1,5 Meter Abstand) dürfen maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten zusammen sitzen, wobei Kinder dieser Haushalte bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht gezählt werden. Paare die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr mindestens 14 Jahre alten Personen bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. Genesene und Geimpfte sind von diesen Beschränkungen ausgenommen und werden nicht mitgezählt.
  22. Dürfen auch Clubs und Diskotheken öffnen?
    Die Öffnung von Clubs und Diskotheken ist derzeit noch nicht vorgesehen. Wir gehen davon aus, dass ebenso Shishabars geschlossen bleiben müssen, da diese namentlich bei den Öffnungsstufen nicht benannt sind.
  23. Welche Regelungen gelten für private Veranstaltungen?
    Private Veranstaltungen mit Unterhaltungs- oder Festcharakter (Konfirmationen, Geburtstage, Hochzeiten, Beerdigungen etc.) sind nicht möglich. Möglich sind jedoch private oder öffentliche Zusammenkünfte entsprechend der jeweiligen Kontaktbeschränkungen.
  24. Welche Kontaktbeschränkungen sind zu beachten?
    Es gelten immer die jeweiligen Kontaktbeschränkungen nach der Corona-Verordnung. Hinzugerechnet werden dürfen für private Zusammenkünfte immer Personen, die über einen Nachweis als „geimpfte“ oder „genesene“ Personen verfügen. Damit können sich zum Beispiel fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, die nicht geimpft oder genesen sind. Dazu können beliebig viele geimpfte oder genesene Personen am privaten Treffen teilnehmen. Bei Inzidenzwerten unter einem Schwellenwert von 50 gilt für Ansammlungen und private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen eine Begrenzung auf max. zehn Personen aus drei Haushalten; Kinder des jeweiligen Haushalts bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind dabei nicht mit eingerechnet.
  25. Können Kulturveranstaltungen durchgeführt werden?
    In Stufe 1
    :
    Kulturveranstaltungen, die nicht vornehmlich der Unterhaltung dienen, wie insbesondere Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen sind mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern im Freien gestattet.
    In Stufe 2:
    Es dürfen entsprechende Kulturveranstaltungen, die nicht vornehmlich der Unterhaltung dienen, mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien oder 100 Teilnehmenden im Innenbereich abgehalten werden.
    In Stufe 3:
    Entsprechende Veranstaltungen sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien oder 250 Teilnehmenden innerhalb geschlossener Räume zulässig.

 

Wir bedanken uns beim Dehoga Baden-Württemberg, der uns die allermeisten der oben stehenden Fragen und Antworten zur Verfügung gestellt hat.



Autor(in): Martin Knauer
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Pressesprecher
E-Mail: m.knauer@tourismus-bw.de


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2 Kommentare

Kommentare




  1. Thomas Lang sagt:

    Wer ist zuständig für die Richtigkeit der Angaben? Darf ein Ausweis der die Identität beschescheinigt überhaupt vom Gastronomen beim betreten des Restaurants verlangt werden?

    1. Wir haben diese Frage bei unseren FAQ ergänzt – siehe unter folgendem Link Nr. 30:
      https://bw.tourismusnetzwerk.info/inhalte/corona-informationen/faq-zum-neustart-des-tourismus/

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