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Neue Corona-Verordnung mit weiteren Lockerungen

04.06.2021

Angesichts der sinkenden Inzidenzen in vielen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg hat das Kabinett die Corona-Verordnung geändert. Die ab 7. Juni geltenden Regelungen umfassen weitere Lockerungen und Erleichterungen in vielen Bereichen.

Auch in Baden-Württemberg geht die Zahl der täglichen Neuinfektionen in vielen Stadt- und Landkreisen zurück, die 7-Tage-Inzidenzen sinken. Vor diesem Hintergrund hat das Kabinett am Donnerstag (3. Juni) eine Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet. Die damit verbundenen Regelungen treten am Montag, den 7. Juni 2021 in Kraft. Die Verordnung sieht – abhängig vom Infektionsgeschehen – weitere Lockerungen und Erleichterungen in vielen Bereichen vor, beispielsweise bei der Testpflicht.

Die wesentlichen Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick:

Es erfolgt eine Erweiterung der Öffnungsstufen 1 bis 3. So sind Vortrags- und Informationsveranstaltungen abhängig von der jeweiligen Öffnungsstufe mit 100 Personen im Freien (Stufe 1), 250 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 2) sowie 500 Personen im Freien bzw. 250 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 3) vorgesehen.

Der organisierte Vereinssport ist nunmehr auch außerhalb von Sportanlagen möglich, wenn die Personenobergrenzen der jeweiligen Öffnungsstufen eingehalten werden. Neben den Wettkampfveranstaltungen des Profi- und Spitzensports sind nun auch solche im Bereich des Amateursports gestattet.

Auch der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen wird nunmehr in den Öffnungsstufen 2 und 3 unter den dort geltenden Einschränkungen gestattet, dies gilt bereits ab 4. Juni 2021.

Der Eintritt in die Öffnungsstufe 3 der Corona-Verordnung ist bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen möglich, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss. Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, ist dann bis 1 Uhr nachts gestattet.

Im Rahmen der Inzidenzstufe von 50 gilt für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit, zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.

Es wird eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn der Schwellenwert von 35 (7-Tage-Inzidenz) in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird:

    • Es entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den in den Öffnungsstufen 1 bis 3 zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien (Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen etc.).
    • Es sind Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, gestattet (Ausnahme: Tanzveranstaltungen) – hierbei haben Gastronomiebetriebe die allgemeinen Hygienevorgaben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte einzuhalten.
    • Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von 7 Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
    • Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern zulässig.

In Stadt- und Landkreisen, in welchen der Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bzw. 35 bereits an den fünf Tagen vor dem 7. Juni unterschritten war, können die zuvor genannten Öffnungen auch gleich am 7. Juni eintreten. Dies haben die zuständigen Gesundheitsämter jeweils am 6. Juni bekanntzumachen.

Die entsprechenden Änderungen der neuen Corona-Verordnung sind bereits in die FAQ hier im Tourismusnetzwerk eingeflossen. Dies gilt unter anderem auch für touristische Veranstaltungen im Freien (Stadt- und Naturführungen), die ab Öffnungsstufe 1 mit bis zu 20 Personen durchgeführt werden dürfen.



Autor(in): Martin Knauer
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Pressesprecher
E-Mail: m.knauer@tourismus-bw.de
Kategorien:
Allgemein · Baden-Württemberg · Corona · Recht


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4 Kommentare

Kommentare




  1. Laura Dilger sagt:

    Hallo Herr Knauer,

    vielen dank für das ausführliche Update. Eine Frage stellt sich aktuell noch: Entfällt das Vorlegen eines Testnachweises im Beherbergungsbetrieb laut der neuen Verordnung ab Eintritt der Öffnungsstufe 2 bzw. 3? Die touristischen Übernachtungen sind ausschließlich unter Öffnungsschritt 1 erläutert.

    Vielen Dank für eine kurze Rückinfo!

    Viele Grüße
    Laura Dilger

    1. Hallo Frau Dilger,
      in § 21 Abs. 5a, der die Regelungen bei einer Inzidenz unter 35 umfasst, heißt es dazu, dass dann “bei Zutritt zu oder Teilnahme an den in den Absätzen 1 bis 3 und in Nummern 3 und 4 genannten Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen keine Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gemäß Absatz 8 Satz 1 gilt, soweit diese ausschließlich im Freien stattfinden.”
      Viele Grüße,
      Martin Knauer

  2. Sehr geehrter Herr Knauer,

    als Anbieter von Stadtführungen würde mich folgendes interessieren:
    Seit 3.6. dürfen bei uns (78628 Rottweil) gemäß der Öffnungsstufe 1 wieder Stadtführungen mit bis zu 20 Personen stattfinden. Ich werde dies über vorherige Anmeldungen steuern. Dürfen Personen aus Nachbarlandkreisen in denen die Öffnungsstufe 1 noch nicht greift an einer Stadtführung in Rottweil teilnehmen?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Thomas Haßler

    1. Hallo Herr Haßler,
      in § 21 CoronaVO werden Öffnungsschritte in jenen Stadt- und Landkreisen dargestellt, in denen die Bundesnotbremse außer Kraft gesetzt wurde. Zur Herkunft der Gäste wird dort nach unserer Kenntnis nichts gesagt. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich aber bitte an Ihre zuständige Ortspolizeibehörde.
      Beste Grüße,
      Martin Knauer

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