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Neue Corona-Verordnung ab 16. September 2021

15.09.2021

Mit der Impfung existiert ein wirksames Mittel gegen die Corona-Pandemie. Die Lage in den Krankenhäusern zeigt, dass geimpfte Menschen zuverlässig vor schweren Verläufen geschützt sind. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems durch ungeimpfte Menschen zu vermeiden, passt die Landesregierung die Corona-Verordnung an.

In den Krankenhäusern zeigt sich: geimpfte Menschen sind gut gegen schwere Verläufe geschützt. Ungeimpfte Menschen hingegen sind wesentlich öfter infiziert, häufiger schwer krank und müssen öfter intensivmedizinisch behandelt werden. Etwa 90 Prozent der COVID-Patientinnen und -Patienten in den Krankenhäusern sind ungeimpfte Menschen.

Daher passt die Landesregierung die Corona-Verordnung unter diesen Gesichtspunkten an. Sollte sich eine Überlastung des Gesundheitssystems abzeichnen, müssen die Regeln für Menschen, die sich nicht impfen lassen möchten, verschärft werden. Weitergehende Einschränkungen von geimpften Personen lassen sich nicht rechtfertigen. Die neuen Regelungen gelten einheitlich in ganz Baden-Württemberg.

Ab sofort gilt ein dreistufiges System. In der ersten Stufe (Basisstufe), bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den meisten Bereichen bestehen. In der Warnstufe gibt es dann eine PCR-Testpflicht in vielen Bereichen. In der Alarmstufe gilt für ungeimpfte Personen in einigen Bereichen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (2G).

Indikatoren für die drei Stufen ist künftig die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz – also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden – und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB). Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen.

Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind zudem:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen in beiden Stufen alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage eines Ausweis-Dokuments das die Schulpflicht bestätigt.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Gesonderte Regelungen für den Einzelhandel

Für den Einzelhandel gilt in der Warn- und Alarmstufe nicht die PCR-Testpflicht bzw. 2G. In der Warnstufe gibt es für den Einzelhandel keine besonderen Regelungen. Allerdings gilt in der Alarmstufe für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 3G, wobei ein Corona-Schnelltest hier ausreichend ist.

 

INFORMATION

Eine übersichtliche Darstellung der Regelungen für die einzelnen Bereiche finden Sie auf der Webseite der Landesregierung.

Weitere Informationen finden Sie in der Corona-Verordnung des Landes sowie in den Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung.



Autor(in): Manuel Mielke
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Stabstelle Kommunikation & Koordination
E-Mail: m.mielke@tourismus-bw.de
Kategorien:
Corona


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