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FAQ zum Neustart des Tourismus

14.05.2020

Die schrittweisen Öffnungen im Tourismusbereich werfen zahlreiche neue Fragen auf, die aktuell bei den Tourismusorganisationen eingehen. Nachfolgend werden einige der häufig gestellten Fragen aufgelistet und beantwortet.

Bitte beachten Sie: An dieser Stelle können keine rechtlich bindenden Antworten gegeben werden. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis. Siehe hierzu auch Frage 1.

Zahlreiche Antworten auf allgemeine Fragen rund um die Corona-Verordnung gibt es außerdem auf der Internetseite der Landesregierung.

Auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg gibt es laufend aktualisierte Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung.

  1. Wer kann mir verbindliche Auskünfte zu Detailfragen rund um die Corona-Verordnung geben?
    Laut § 8 Abs. 1 Corona-Verordnung liegt die Anwendung der Verordnung bei den lokalen Ordnungsämtern. Diese sind außerdem befugt, strengere Regeln als in der Verordnung zu erlassen. Damit liegt die Entscheidung über die Zulässigkeit von konkreten Einzelfällen bei den jeweiligen Ordnungsämtern.
  2. Dürfen in Ferienhäusern Personen aus mehr als zwei Haushalten gemeinsam Urlaub machen, also z.B. eine Gruppe von fünf Freunden?
    Für die Unterbringung in einer Ferienunterkunft sind die allgemeinen Kontaktbeschränkungen einzuhalten. FAQ zu den Kontaktbeschränkungen werden auf der Seite der Landesregierung beantwortet.
  3. Dürfen bei Öffnung des Betriebs von Ferienwohnungen ab dem 18.5. weiterhin An- und Abreise am gleichen Wochentag erfolgen?
    Die Corona-Verordnung trifft keine Aussagen über An- und Abreise. Lediglich die Hygienerichtlinien und Abstandsregeln (und ggf. zusätzlich branchenspezifische Verordnungen) müssen eingehalten werden. Die übrigen geltenden Gesetze bleiben von diesen Regeln unberührt.
  4. Gilt die Öffnung von Ferienwohnungen ab 18. Mai auch für Airbnb-Wohnungen?
    Ab 18. Mai 2020 ist die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt, zulässig. Die Öffnung von Airbnb-Wohnungen könnte daher unter diesen Voraussetzung erfolgen.
    Eine gemeinschaftliche Nutzung von Sanitäranlagen oder sonstigen Räumlichkeiten ist nicht erlaubt. Die Hygienerichtlinien und Abstandsregeln (und ggf. zusätzlich branchenspezifische Verordnungen) müssen eingehalten werden. Konkrete Fragen hierzu sind an die Ordnungsämter vor Ort zu richten.
  5. Ab wann dürfen Privatzimmer wieder an Urlaubsgäste vermietet werden?
    Es ist vorgesehen, die Beherbergungsbetriebe ab 29.5. wieder zu öffnen. Bei Selbstversorgung (d. h. ohne Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen) ab 18.5.
  6. In der Ankündigung der ab 11. Mai gültigen Corona-Verordnung und in Interviews des Ministerpräsidenten war verlautbart worden, dass Hotels wieder ab dem 29. Mai öffnen dürfen. In der Verordnung ist dazu nichts Konkretes zu finden und wird das Datum nicht mehr genannt. Wann ist mit einer Festlegung zu rechnen? Wann und von wem werden entsprechende Richtlinien erlassen?
    Es ist weiter vorgesehen, die Beherbergungsbetriebe zum 29.5. zu öffnen. Es soll eine entsprechende Verordnung folgen, die den Betreibern genügend Vorlaufzeit einräumt.
  7. Darf ich in meinem Hotel den Wellness-Bereich mit Schwimmbad und Sauna öffnen?
    Derzeit ist dies nicht erlaubt.
  8. Darf ich in meinem Hotel-Spa Kosmetik- und Massageanwendungen anbieten, die seit 11. Mai generell wieder erlaubt sind?
    Ja, soweit dies ohne eine Beherbergung erfolgt. Zu beachten ist die branchenspezifische Verordnung.
  9. Welche Regelungen gelten für Gruppenunterkünfte mit Selbstversorgung? Dürfen diese bereits ab 18. Mai öffnen oder erst ab 29. Mai? Welche Regelungen gelten hier bzgl. der Kontaktbeschränkung?
    Die Öffnung der Beherbergungsbetriebe ist für den 29.5.2020 vorgesehen. Eine Gruppenunterkunft kann, wenn sie einer Ferienwohnung vergleichbar ist, bereits ab 18.05.2020 öffnen, sofern dort ausschließlich Selbstversorgung stattfindet. Dabei gelten aber die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Besondere Vorschriften für Beherbergungen werden derzeit erarbeitet.
  10. Selbstversorgerhütten oder -Heime haben oft Gemeinschaftsräume (Küche, Aufenthaltsraum, Bad, WC), die sich mehrere „Selbstversorger“ teilen. Ähnliches gilt auch für mehrere Ferienzimmer in einem Haus. Können diese Gastgeber deshalb zunächst nur an Familien mit Angehörigen und Personen aus einem weiteren Haushalt (§3.1 und 3.2) vermieten? Wenn ja, müssen die beiden Haushalte miteinander vertraut sein? Oder sind auch zwei grundsätzlich verschiedene Mietparteien mit gemeinsamen Sozial- und Sanitärräumen erlaubt?
    Ab 18. Mai können nur Beherbergungsbetreibe ohne Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wieder geöffnet werden.
    Die allgemeine Öffnung der Beherbergungsbetriebe ist für 29.5.2020 vorgesehen. Eine konkrete Verordnung hierzu ist in Arbeit. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
  11. Die Campingplätze sollen ab dem 29. Mai für alle Gäste öffnen. Werden dann auch die Gemeinschaftseinrichtungen, v.a. die Sanitäreinrichtungen (Duschen und Toiletten) nutzbar sein?
    Das ist derzeit so vorgesehen (siehe Stufenplan der Landesregierung). Die Öffnung von weiteren Einrichtungen hängt allerdings von der weiteren Entwicklung der Infektionszahlen ab. Die konkrete Verordnung bleibt daher abzuwarten.
  12. Darf ich Gäste aus dem Ausland in meinem Beherbergungsbetrieb unterbringen? Bzw. wo kann ich mich über die aktuellen Einreisebestimmungen informieren?
    Bezüglich der Einreise sind Informationen beim Bundesinnenministerium zu finden. Bezüglich einer möglichen Einreisequarantäne sind Informationen in einer separaten Verordnung zu finden.
  13. Ab wann sind Stadt- und Gästeführungen wieder erlaubt?
    Seit 11. Mai könnten individuelle Führungen im Freiluftbereich denkbar sein. Als Grundlage für die Durchführung von Stadt- und Gästeführungen gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Solange es keine speziellen Anforderungen in gesonderten Verordnungen durch die einzelnen Ressorts oder in der Corona-Verordnung selbst gibt, gelten die Hygieneregeln des § 4 Abs. 3 Corona-Verordnung, d.h. der Betreiber muss auf die Vermeidung von Warteschlangen und die Einhaltung des Mindestabstands hinwirken. Die Entscheidung liegt jedoch bei den lokalen Ordnungsbehörden.
  14. Der Bootsverleih ist ab 18. Mai wieder möglich. Dürfen z.B. geführte Kanutouren angeboten werden?
    Analog zu den Stadtführungen können auch hier seit 11. Mai geführte Touren denkbar sein zumal die Abstandsregeln auf dem Wasser ggf. besser einzuhalten sind. Ein Kanu dürfte entlang der aktuell gültigen Kontaktbeschränkung besetzt werden. Die Entscheidung liegt jedoch bei den lokalen Ordnungsbehörden.
  15. An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich nicht in dem Stufenplan des Landes vom 7.5.2020 wiederfinde? Bezüglich einer Öffnung meines Betriebs bzw. dem Anbieten meiner Dienstleistung? Z.B.: Museumsbahnen, Schauhöhlen, Barfußparks?
    Jeweils an das federführende Ressort.
  16. An wen kann ich mich bei Fragen zu Auflagen wenden, die ich für die Wiederinbetriebnahme meines Beherbergungsbetriebes umsetzen muss?
    An das Sozial- und Wirtschaftsministerium
  17. Mit welcher Behörde kann ich mein Hygienekonzept abstimmen?
    Mit den Ordnungsämtern vor Ort
  18. Dürfen Wassertretbecken nach Kneipp in Kurorten oder Kuranlagen oder an entsprechenden Terrainwegen wieder in Betrieb genommen werden? Ab wann? Gibt es dazu besondere Auflagen oder Ausführungsbestimmungen?
    Dies wird nicht ausdrücklich durch die Corona-Verordnung verboten. Selbst wenn man es als Freizeiteinrichtung im Freiluftbereich ansieht, ist es seit 11. Mai wieder erlaubt.
  19. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni nur alleine… (§3.1 und 3.2.)… erlaubt. Gilt ein Heimatmuseum als öffentlicher Raum? Dürften darin Führungen für Familiengruppen nach §3.1 und 3.2. angeboten werden? Wie ist es mit Kleingruppen von 4 Personen plus Museumsführer?
    Museen dürfen nach aktuell gültiger Corona-Verordnung gehöffnet haben. Es ist dabei zu gewährleisten, dass die allgemeinen Kontaktbeschränkungen eingehalten werden, h. man muss von anderen Personen 1,5 m Abstand halten, wenn Sie nicht zum selben oder ggf. noch einem weiteren Haushalt gehören. Konkrete Fragen sind mit den Ordnungsämtern vor Ort zu erörtern.


Autor(in): Martin Knauer
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Pressesprecher
E-Mail: m.knauer@tourismus-bw.de
Kategorien:
Allgemein · Baden-Württemberg · Corona · Recht


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