Die Nutzung von Langlaufloipen im Freizeitsport ist auch unter den aktuell gültigen Auflagen der Corona-Verordnung zulässig, wie das zuständige Kultusministerium Baden-Württemberg auf Nachfrage bestätigt:
„Loipen dürfen als weitläufige Sportanlage im Freien von mehreren individualsportlich aktiven Personen genutzt werden. Individualsportlich aktive Personen in diesem Sinne sind Personen, die alleine, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand Sport treiben. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen. Sich nicht zu begegnen bedeutet hier, dass kein längerer Kontakt – keine Begegnung im eigentlichen Sinne – der einzelnen ‘Gruppen’ individualsportlich aktiver Personen stattfinden darf. Ein aneinander vorbei Fahren in entgegengesetzten Richtungen oder Überholen bei durchgehender Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ist wie etwa beim Laufen im Wald oder Radfahren auf Wegen somit gestattet. Zudem dürfen Loipen zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb sowie Spitzen- und Profisport genutzt werden. Die Nutzung richtet sich in diesen Fällen nach den Maßgaben der CoronaVO Sport.”