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Neue Corona-Verordnung ab 15. Oktober 2021

15.10.2021

Die Landesregierung hat am 13. Oktober 2021 eine neue Corona-Verordnung beschlossen, die ab heute in Kraft tritt. Das dreistufige System auf Basis der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gilt nach wie vor, wurde aber modifiziert. In der Basisstufe bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den allermeisten Bereichen bestehen. Neu ist hier das sogenannte 2G-Optionsmodell, das Veranstalterinnen und Veranstaltern, Dienstleisterinnen und Dienstleistern oder Händlerinnen und Händlern die Entscheidung ermöglicht, nur noch nachweislich geimpften oder genesenen Personen Zutritt zu gewähren. Damit sind Lockerungen verbunden, die den Weg zurück zur Normalität weiter ebnen sollen.

Noch immer ist die Impfquote leider nicht hoch genug, um alle Beschränkungen aufzuheben. Vor allem Menschen ohne Impfschutz erkranken oft schwer und müssen intensivmedizinisch behandelt werden. Um auch weiterhin eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, betreffen die in der neuen Verordnung festgeschriebenen Einschränkungen weiterhin in erster Linie Menschen, die freiwillig auf einen Impfschutz verzichten. Geimpfte und Genesene gewinnen mit dem 2G-Optionsmodell wieder ein Stück mehr Freiheit.

Entscheiden sich die Veranstalterinnen und Veranstalter, Dienstleisterinnen und Dienstleister oder Händlerinnen und Händler dafür, den Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen zu gestatten, müssen sie dies – etwa durch einen Aushang – deutlich machen. Nach Überprüfung des vorzulegenden Impf- oder Genesenen-Nachweises entfällt dann in der Basisstufe die Maskenpflicht für die Teilnehmenden, Besuchenden oder Kundinnen und Kunden und es gelten keine Personenobergrenzen für Veranstaltungen mehr. Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt die Maskenpflicht auch bei 2G weiterhin, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist. Die Testpflicht für Angestellte und Selbstständige, die nicht geimpft oder genesen sind, mit Kontakt zu externen Personen, gilt nun auch schon in der Basisstufe.

In der Alarmstufe dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Außengastronomie mit einem negativen PCR-Test wieder betreten. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist dieser Personengruppe weiterhin nicht erlaubt (2G). Gleiches gilt für Spielhallen und andere Vergnügungseinrichtungen.

Auch für die Beherbergungsbetriebe gelten neue Regelungen:

  • In der Alarmstufe müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Gäste in Beherbergungsbetrieben einen PCR-Test vorlegen. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller PCR-Test vorzulegen
  • Für die Nutzung von zum Beherbergungsbetrieb gehörenden Freizeiteinrichtungen durch Übernachtungsgäste gelten die Regelungen für die jeweiligen Einrichtungen entsprechend
  • Die zum Beherbergungsbetrieb gehörende Gastronomie dürfen nicht geimpfte und nicht genesene Personen in der Basis- und Warnstufe nach Vorlage eines negativen Corona-Schnelltests oder PCR-Tests nutzen. In der Alarmstufe gilt im Freien ebenfalls die Notwendigkeit zur Vorlage eines PCR-Tests, im Innenbereich gilt 2G

Von Veranstalterinnen und Veranstaltern, Dienstleisterinnen und Dienstleistern oder Händlerinnen und Händlern vor Ort durchgeführte Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht und 2G-Beschränkung:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
  • Grundschülerinnen/Grundschüler eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

Dampfbäder, Dampfsaunen, Warmlufträume und ähnliche Einrichtungen dürfen mit der 2G-Regel unter Einhaltung der neuen Regelungen nach § 14 CoronaVO öffnen. Hier gibt es keine Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

INFORMATION

Eine übersichtliche Darstellung der Regelungen für die einzelnen Bereiche finden Sie auf der Webseite der Landesregierung.

Weitere Informationen finden Sie in der Corona-Verordnung des Landes sowie in den Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung.



Autor(in): Sannah Mattes
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Stellvertretende Pressesprecherin
E-Mail: s.mattes@tourismus-bw.de
Telefon: +49 (0)711 / 23858-16
Kategorien:
Corona


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