In der Alarmstufe dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Außengastronomie mit einem negativen PCR-Test wieder betreten. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist dieser Personengruppe weiterhin nicht erlaubt (2G). Gleiches gilt für Spielhallen und andere Vergnügungseinrichtungen.
Auch für die Beherbergungsbetriebe gelten neue Regelungen:
- In der Alarmstufe müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Gäste in Beherbergungsbetrieben einen PCR-Test vorlegen. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller PCR-Test vorzulegen
- Für die Nutzung von zum Beherbergungsbetrieb gehörenden Freizeiteinrichtungen durch Übernachtungsgäste gelten die Regelungen für die jeweiligen Einrichtungen entsprechend
- Die zum Beherbergungsbetrieb gehörende Gastronomie dürfen nicht geimpfte und nicht genesene Personen in der Basis- und Warnstufe nach Vorlage eines negativen Corona-Schnelltests oder PCR-Tests nutzen. In der Alarmstufe gilt im Freien ebenfalls die Notwendigkeit zur Vorlage eines PCR-Tests, im Innenbereich gilt 2G
Von Veranstalterinnen und Veranstaltern, Dienstleisterinnen und Dienstleistern oder Händlerinnen und Händlern vor Ort durchgeführte Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.
Ausgenommen von der PCR-Testpflicht und 2G-Beschränkung:
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre
- Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
- Grundschülerinnen/Grundschüler eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
- Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
- Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
Dampfbäder, Dampfsaunen, Warmlufträume und ähnliche Einrichtungen dürfen mit der 2G-Regel unter Einhaltung der neuen Regelungen nach § 14 CoronaVO öffnen. Hier gibt es keine Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
INFORMATION
Eine übersichtliche Darstellung der Regelungen für die einzelnen Bereiche finden Sie auf der Webseite der Landesregierung.
Weitere Informationen finden Sie in der Corona-Verordnung des Landes sowie in den Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung.