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Corona-Schnelltests: Auch Dienstleistungsbetriebe dürfen Bescheinigung ausstellen

07.05.2021

Da sich inzwischen auch in Baden-Württemberg konkrete Öffnungsperspektiven für den Tourismus abzeichnen, gewinnen „Corona-Schnelltests“ an Bedeutung. Die Vorlage eines negativen Schnelltestergebnisses soll neben anderen Maßnahmen ein Baustein innerhalb des Öffnungskonzeptes sein. Inzwischen hat die Landesregierung in der Corona-Verordnung klargestellt, dass auch Dienstleistungsbetriebe das Ergebnis von Schnelltests offiziell bescheinigen können, da insbesondere im ländlichen Raum der Zugang zu Tests im Rahmen der kostenfreien Bürgertestung noch immer erschwert ist.

Nach dem überarbeiteten § 4a Corona-Verordnung ist die Ausstellung offizieller Testnachweise seit dem 3. Mai in folgenden Testfällen möglich:

  • Tests in offiziellen Teststellen und Testzentren (darunter auch Apotheken oder Arztpraxen). Dies trifft insbesondere auf die Bürgertestungen zu, wonach sich die Öffentlichkeit mindestens einmal in der Woche kostenlos testen lassen kann
  • Tests im Rahmen von betrieblichen Testungen, d.h. Unternehmen können ihren Mitarbeitenden eine Bescheinigung ausstellen
  • Tests durchgeführt von Dienstleistungsbetrieben, bei denen für die Nutzung der angebotenen Dienstleistung ein negativer Schnelltest erforderlich ist
  • Tests in Schulen und Kindertageseinrichtungen

Die dort ausgestellten Bescheinigungen können dann als anerkannter Nachweis über ein negatives Testergebnis auf das Coronavirus genutzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sich Personen so nicht zweimal am Tag testen lassen müssen, falls sie nach der Arbeit beispielsweise noch eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten, die eine Testbescheinigung erfordert.

Im Fall von Dienstleistungsbetrieben (Gastronomie, Beherbergung, Handel, Freizeiteinrichtungen, etc.) gilt diese Bescheinigung dann einerseits als Nachweis für die gewünschte Dienstleistung, andererseits kann sie 24 Stunden lang auch für andere Einrichtungen oder Dienstleistungen mit Testerfordernis genutzt werden. Dies ist vor allem für alle Beherbergungsbetriebe relevant, die ihren Gästen Testmöglichkeiten anbieten und dies bescheinigen, da diese Bescheinigung nun auch außerhalb des Hotels für 24 Stunden gilt.

Dabei muss die Anwendung von einer geeigneten Person überwacht werden. Die Kriterien zur Eignung der Person werden vom Ministerium für Soziales und Integration festgelegt: Diese Personen müssen demnach zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen. Es ist keine Schulung notwenig.

 

INFORMATION

Das Formular zur Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf S AR S-CoV-2 finden Sie auf der Webseite der Landesregierung zum Download.

Informationen des Sozialministeriums finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-erweitert-testmoeglichkeiten-1/

Die DIHK Bildungs GmbH bietet ein Seminar “Corona Selbsttests im Unternehmen begleiten”, das die Durchführung und Bescheinigung schult. Dieses Seminar ist kostenfrei, aber nicht verpflichtend! Hier geht es zur Anmeldung: https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/weiterbildung/webinar-covid19-selbsttests/

 



Autor(in): Manuel Mielke
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Stabstelle Kommunikation & Koordination
E-Mail: m.mielke@tourismus-bw.de
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