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Diese Öffnungen sind jetzt möglich

14.05.2021

In Abhängigkeit der lokalen Inzidenz soll künftig die Öffnung von Beherbergungsbetrieben und Gaststätten sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter Auflagen erlaubt sein. Dies wurde in der seit 14. Mai gültigen Neufassung der Corona-Verordnung festgelegt.

Wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Bundesnotbremse nach Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt außer Kraft getreten ist (Inzidenz 5 Tage unter 100), sollen frühestens ab Samstag, 15. Mai, unter anderem folgende Regelungen der Öffnungsstufe 1 gelten:

  • Öffnung von Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und anderen Beherbergungsbetrieben
  • Öffnung der Außen- und Innengastronomie zwischen 6 und 21 Uhr
  • Zulässigkeit von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen im Freien
  • Öffnung von Galerien, Museen und Gedenkstätten
  • Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten im Außen- und Innenbereich
  • Öffnung von kleineren Freizeiteinrichtungen im Freien (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) für kleine Gruppen (bis zu 20 Personen)
  • Öffnung von Sportanlagen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien für kleine Gruppen
  • Öffnung von Außenbereichen von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang
  • Zulässigkeit des Betriebs von Reisebussen im touristischen Verkehr, sofern sich Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befinden, in dem die Bundesnotbremse außer Kraft ist (Höchstbesetzung mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen)
  • Zulässigkeit des Betriebs der Ausflugsschifffahrt, von Museums- und touristischen Seilbahnen, sofern sich Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befinden, in dem die Bundesnotbremse außer Kraft ist (Höchstbesetzung mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen)

Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich. Der Testnachweis ist alle 3 Tage zu erbringen.

Weitere Öffnungsschritte für die Stufen 2 und 3 betreffen insbesondere Kulturveranstaltungen in Innenräumen sowie größere Veranstaltungen im Freien. Die Öffnungsstufen 2 und 3 treten dann in Kraft, wenn die jeweiligen Stadt-und Landkreise 14 Tage in Folge im Durchschnitt sinkende Inzidenzwerte aufweisen können. In jedem Fall gelten die Öffnungsschritte für Stadt- und Landkreise nicht mehr, wenn die Bundesnotbremse in Kraft tritt (3 Tage in Folge Überschreiten der 7-Tage-Inzindenz von 100).

Die Rückkehr zur nächst niedrigeren Öffnungsstufe erfolgt, sofern die Inzidenzwerte während der 14 Tage anhaltenden Öffnungsstufe im Durchschnitt gestiegen sind.

Eine übersichtliche Darstellung der einzelnen Öffnungsschritte gibt es auf der Webseite der Landesregierung.

Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung hat die Landesregierung hier zusammengestellt.



Autor(in): Martin Knauer
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg
Pressesprecher
E-Mail: m.knauer@tourismus-bw.de


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