In Abhängigkeit der lokalen Inzidenz soll künftig die Öffnung von Beherbergungsbetrieben und Gaststätten sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter Auflagen erlaubt sein. Dies wurde in der seit 14. Mai gültigen Neufassung der Corona-Verordnung festgelegt.
Wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Bundesnotbremse nach Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt außer Kraft getreten ist (Inzidenz 5 Tage unter 100), sollen frühestens ab Samstag, 15. Mai, unter anderem folgende Regelungen der Öffnungsstufe 1 gelten:
Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich. Der Testnachweis ist alle 3 Tage zu erbringen.
Weitere Öffnungsschritte für die Stufen 2 und 3 betreffen insbesondere Kulturveranstaltungen in Innenräumen sowie größere Veranstaltungen im Freien. Die Öffnungsstufen 2 und 3 treten dann in Kraft, wenn die jeweiligen Stadt-und Landkreise 14 Tage in Folge im Durchschnitt sinkende Inzidenzwerte aufweisen können. In jedem Fall gelten die Öffnungsschritte für Stadt- und Landkreise nicht mehr, wenn die Bundesnotbremse in Kraft tritt (3 Tage in Folge Überschreiten der 7-Tage-Inzindenz von 100).
Die Rückkehr zur nächst niedrigeren Öffnungsstufe erfolgt, sofern die Inzidenzwerte während der 14 Tage anhaltenden Öffnungsstufe im Durchschnitt gestiegen sind.
Eine übersichtliche Darstellung der einzelnen Öffnungsschritte gibt es auf der Webseite der Landesregierung.
Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung hat die Landesregierung hier zusammengestellt.